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Liefer- und Zahlungsbedingungen
Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die
spätestens mit Auftragserteilung anerkannt werden. Änderungen haben nur dann
Gültigkeit, wenn nachstehende Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich
bestätigt werden.
Für pyrotechnische Artikel der Klasse III und IV ist eine Bezugsberechtigung gemäß
Pyrotechnikgesetz § 5 - 6 vorzuweisen. Ebenso gehen wir davon aus, dass der Besteller
eine behördliche Genehmigung zur Verwendung der pyrotechnischen Artikel besitzt.
Für den Bezug von. Klasse II - Kleinfeuerwerksartikel ist ein Altersnachweis (mind. 18
Jahre) erforderlich.
Preise
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist,
exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste erlischt
automatisch die Gültigkeit der bis dato festgesetzten Preise.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.
Lieferumfang
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die sich aus unseren Prospekten
ergebenden Daten stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies gilt auch für die dem
Angebot beigefügten Unterlagen (Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Massangaben). Geringe branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe und Ausführung
bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers. Unsere Artikeln werden in
speziellen Sicherheitsverpackungen geliefert!
Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart ist die Ware bei Abholung, bzw. per Rechnung ohne Abzüge,
binnen 14 Tagen netto zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zur
Geltendmachung der üblichen Verzugszinsen berechtigt.
Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von
pauschal Euro 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 3,63 zu ersetzen.
Nach erfolgloser zweiter Mahnung sind wir berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen,
dessen Kosten uns der Kunde bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F.
genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Liefergegenständen geht erst nach Eingang aller Zahlungen auf den
Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller die
Gegenstände gegen Beeinträchtigungen zum vollen Wert zu versichern. Kommt der Besteller
in Zahlungsverzug, so können wir die Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Liefergegenstandes verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist
ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder - soweit es sich nicht
um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt - Verzugszinsen in Höhe von 4% über der
Sekundärmarktrendite / Bund lt. Statistischem Monatsheft der Österreichischen
Nationalbank zu verrechnen.
Lieferungen
Teillieferungen sind zulässig. Unvorgesehene, außerhalb unseres Willens liegende und den
Vertragsgemäßen Lieferungsablauf störende Ereignisse berechtigen uns zu angemessener
Verlängerung der Lieferfristen, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird. Wird uns oder
unseren Unterlieferanten durch die unvorgesehenen Ereignisse die Lieferung oder Leistung
unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht befreit. Wird bei einem Werk- oder
Werkslieferungsvertrag unsere Arbeit auf Wunsch des Bestellerstellers angehalten, so ist
der Besteller ungeachtet unserer weiteren Rechte verpflichtet, die entstandenen Kosten zu
erstatten. Versandbereit gemeldete Liefergegenstände müssen sofort vom Besteller
abgerufen werden, andernfalls sind wir, ohne Fristsetzung, berechtigt, sie auf Gefahr und
für Rechnung des Bestellers zu lagern.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht grundsätzlich mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den
Frachtführer über. Wird der Transport auf Verlangen des Bestellers von uns ausgeführt,
so geht die Gefahr mit Beginn der Verladung über. Gleiches gilt für Teillieferungen
sowie für den Fall, dass wir Versendungskosten infolge von Umständen, die von uns nicht
zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den
Besteller über.
Gewährleistung und Haftung
Die Feststellung von Mängel ist und unverzüglich bei erkennbaren Mängel
innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Voraussetzung für die Haftung ist in jeden Falle die Besteller obliegenden
Vertragsverpflichtungen und vereinbarten Zahlungsbedingungen. Weitere Ansprüche des
Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, Wandlung, Minderung oder auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.
Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
Der Besteller kann, wenn uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird, vom Vertrag
zurücktreten bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit Minderung des Kaufpreises verlangen.
Weitere Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Tulln.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine
Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Tulln. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Österreich.
Verbindlichkeit
Sollten eine oder mehrere vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so werden die
anderen Bestimmungen sowie das zugrunde liegende Rechtsverhältnis dadurch nicht berührt.
Bemerkungen
Wir verweisen an dieser Stelle auf die jeweils gültigen gesetzlichen
Bestimmungen über den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen.
Flash Fireworks
Helmut Szagmeister
Ferdinand Goldmannstrasse 17
3430 Tulln
Tel.: +43/(0)2272/64 67 0
Fax: +43/(0)2272/64 67 1 Mobil : +43664/200-5-123
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NÖ Landesbank Hypothekenbank AG BLZ 53 000
Konto Nr. 405 500 30 98
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